Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 30.1.2020, III ZR 91/19 (OLG Karlsruhe)
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htsprechung
Substantiierungslast im Regressprozess gegen den medizinischen Sachverständigen BGB § 839a
Die im Interesse des klageführenden Patienten anerkannte Herabsetzung der Substantiierungslast im Arzthaftungsprozess kann nicht auf den Regressprozess gegen den medizinischen Sachverständigen nach § 839 a BGB übertragen werden. Der Regresskläger ist hier – ebenso wie bei der Klage gegen andere Sachverständige – gehalten, schlüssig darzulegen, dass der Bekl. mindestens grob fahrlässig ein unrichtiges gerichtliches Gutachten erstattet hat. BGH, Beschl. v. 30. 1. 2020 – III ZR 91/19 (OLG Karlsruhe)
Problemstellung: Behauptet die Partei eines Arzthaftungsprozesses, das von dem eingesetzten gerichtlichen Sachverständigen erstellte medizinische Gutachten sei unrichtig und nimmt er nach Prozessverlust den Sachverständigen gemäß § 839 a BGB in einem Folgeprozess in Regress, steht er häufig vor dem Problem, sowohl die Unrichtigkeit des Gutachtens als auch die zumindest grobe Fahrlässigkeit des Sachverständigen darlegen und beweisen zu müssen. In die genauen Umstände der Gutachtenerstellung hat die Partei aber regelmäßig keinen Einblick. Sie trägt gleichwohl die Beweislast und folglich die primäre Darlegungslast für die Haftungsvoraussetzungen des § 839 a Abs. 1 BGB. Die Kernfrage der Entscheidung des BGH war es, ob die Anforderungen an die Substantiierung der mithin vom Geschädigten verlangten Darlegung spiegelbildlich zu den Regeln des Arzthaftungsprozesses abgesenkt werden können. Diese Frage hat der BGH verneint.
ständigen typischerweise in fachlicher Hinsicht unterlegen. Insofern gibt es bei der Inanspruchnahme eines medizinischen Sachverständigen keine Besonderheit. Auch hier ist der Regresskläger – ebenso wie bei der Klage gegen andere Sachverständige – gehalten, schlüssig darzulegen, dass der Bekl. mindestens grob fahrlässig ein unrichtiges gerichtliches Gutachten erstattet hat. [3] Letzteres hat der Kl. nach rechtsfehlerfreier Würdigung des Berufungsgerichts hier indessen nicht vermocht. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs des Kl. (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden. […]
https://doi.org/10.1007/s00350-020-5673-1
Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 30. 1. 2020, III ZR 91/19 (OLG Karlsruhe) Christoph Thole
Aus den Gründen: [1] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). [2] Die im Interesse des klageführenden Patienten anerkannte Herabsetzung der Substantiierungslast im Arzthaftungsprozess kann nicht auf den Regressprozess gegen den medizinischen Sachverständigen nach § 839 a BGB übertragen werden. Dies entspricht, soweit ersichtlich, der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (s. OLG Hamm, VersR 2010, 222, 223 und Beschl. v. 22. 10. 2013 – 9 U 235/12 –, BeckRS 2014, 230 [unter II]; OLG Koblenz, Urt. v. 6. 9. 2012 – 1 U 393/11 –, BeckRS 2014, 5953 [unter II A]; OL
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