Corona-Finanzhilfen des Bundes zur Entlastung der Kommunen
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Analysen und Berichte Corona-Krise
Thomas Döring
Corona-Finanzhilfen des Bundes zur Entlastung der Kommunen Die Corona-Krise hat bei den Kommunen zu zusätzlichen Ausgaben und hohen Steuerausfällen geführt. Zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen hat der Bund zwei Gesetzesinitiativen auf den Weg gebracht. Neben einer dauerhaft stärkeren Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende sollen einmalig und in pauschaler Form die krisenbedingten Gewerbesteuermindereinnahmen der Kommunen kompensiert werden. Beide Maßnahmen führen jedoch zu einer unsachgerechten Vermischung von kurzfristigen Interventionen zur fiskalischen Bewältigung der Corona-Krise mit grundlegenden Reformnotwendigkeiten der Kommunalfinanzen.
Die Corona-Krise hat einen makroökonomischen Schock ausgelöst, der zur stärksten Rezession in der bundesdeutschen Geschichte geführt hat. Die Bewältigung der Pandemie fordert neben Bund und Ländern auch die Kommunen. Dabei verursachen krisenbedingte Maßnahmen, etwa beim Gesundheitsschutz oder der Unterstützung der lokalen Wirtschaft, zusätzliche Ausgaben. Hinzu kommen hohe Ausfälle bei den Steuereinnahmen, die in erster Linie durch kurzfristige Einnahmenrückgänge bei der Gewerbesteuer sowie dem kommunalen Anteil an der Einkommensteuer bewirkt werden (Freier und Geißler, 2020). Während Bund und Länder die grundgesetzlich verankerte Ausnahmeregelung der Schuldenbremse für eine kreditfinanzierte Ausgabentätigkeit bzw. zur Kompensation von Einnahmeausfällen nutzen können, sind die Kommunen diesbezüglich haushaltsrechtlich deutlich stärker beschränkt. Angesichts der aktuellen Wirtschaftssituation ebenso wie des Haushaltsrechts droht vielen Kommunen daher kurzfristig eine finanzielle Notlage. Dies zu verhindern, fällt entsprechend der bundesdeutschen Föderal- und Finanzverfassung in erster Linie in die Verantwortung der Länder. Angesichts des historischen Ausmaßes der Krise kann auch der Bund zeitlich begrenzt zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen beitragen. Er hat zu diesem Zweck zwei Gesetze zur fiskalischen Unterstützung der kommunalen Haushalte verabschiedet (Bundestag, 2020a,b): • Der Bund beteiligt sich ab sofort dauerhaft mit bis zu 74 % an den kommunalen Ausgaben für die Leistungen
© Der/die Autor(en) 2020. Open Access: Dieser Artikel wird unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz (https:// creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de) veröffentlicht.
für Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 22 Abs. 1 SGB II. Zur Umsetzung dieser Maßnahme erfolgte eine Änderung der grundgesetzlichen Regelungen in Art. 104a Abs. 3 GG, welche die Bundesbeteiligung an den genannten Ausgaben bislang auf unter 50 % begrenzt, um die Beteiligungsform in Gestalt der Bundesauftragsverwaltung zu vermeiden. • Der Bund trägt zudem – gemeinsam mit den Ländern – 2020 einmalig und in pauschaler Form zur Kompensation der krisenbedingten Gewerbesteuermindereinnahmen der Kommunen in Höhe von 6,134 Mrd. Euro (gesamter Kompensation
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