Pflege Perspektiven

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REPORT


ANSTOSS ZUR DISKUSSION

Vorbehaltsaufgaben: Chance für die Pflege Das Thema prägt pflegepolitische Debatten seit 20 Jahren. Nun gibt es Bewegung: Erstmals wurde eine Definition vorbehaltener Aufgaben in das seit dem 1. Januar gültige Pflegeberufegesetz aufgenommen. Wird nun alles gut? Auf einem Fachgespräch am 29. Juni in Berlin, initiiert von der Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB), wurden verschiedene Aspekte der „Vorbehaltsaufgaben“ diskutiert. Vor Pflegeexperten, Vertreter der Pflegekammern und Fachleuten aus der Pflegepraxis betonte VdPB-Präsident Georg Sigl-Lehner, dass die gesetzliche Definition von vorbehaltenen Aufgaben für die Pflege einen Paradigmenwechsel für die Berufsgruppe bedeute, der ein Meilenstein in der Professionalisierung werden könnte. Allerdings müsse sie dafür in der Praxis mit Leben und detaillierten Inhalten gefüllt werden. Dazu wolle die VdPB beitragen und einen bundesweiten Dialog initiieren. Einen Blick zurück warf zunächst Pflegeexpertin Elisabeth Beikirch. Sie erinnerte daran, dass weder die Berufsgruppe noch die angestrebte Professionalisierung der Pflegeberufe für den Gesetzgebungsprozess prioritär war. Allein Überlegungen zur Sicherheit der Gesundheitsversorgung gelten Beikirch zufolge als Legitimation bei der Definition von Vorbehaltsaufgaben sowie aktuell als Beleg der Systemrelevanz der Pflege. Gleichwohl sieht Beikirch in dem Konzept eine große Chance für die berufliche Pflege, die eigene professionelle Rolle zu entwickeln. Ball liegt bei der Pflege Um die vorbehaltenen Aufgaben in den Pflegealltag zu implementieren, müssen verschiedene Hürden überwunden werden – das wurde im Verlauf der Fachtagung immer wieder deutlich. Experten aus verschiedenen Bereichen der Pflege kamen zu Wort. Als einen „sehr bedeutsamen Schritt des Gesetzgebers“, um die Gesundheitsversor-

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gung zu optimieren und die professionelle Pflege aufzuwerten, bezeichnete Prof. Dr. Thomas Weiß, Justitiar der Pflegekammer Schleswig-Holstein, die Regelungen zu den Vorbehaltstätigkeiten. Allerdings sollten weitere Schritte folgen, auch um Unklarheiten im Sinne der Rechtssicherheit zu beseitigen. So fehle u.a. eine Klarstellung bezüglich der Vorbehaltstätigkeiten/-aufgaben bei den bisherigen und besonderen Berufsabschlüsse der Alten- bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege (in Beziehung zu den Abschlüssen „Pflegefachfrau“/„Pflegefachmann“). Die Rede sei von „entsprechender Anwendung“ – allerdings sei nicht klar, was darunter zu verstehen sei, so Weiß. Ein zweites Problem: In der Gesetzesbegründung sei die Orientierung am Pflegeprozess offensichtlich, so Weiß. „Die Pflegeplanung ist genauso offensichtlich nicht ausdrücklich aufgeführt. Gehört diese aber nicht zwingend dazu?“, fragt der Jurist und fordert die ausdrückliche Einbeziehung der Pflegeplanung in die Vorbehaltsaufgaben. Weiß warnte jedoch davor, den Ball an den Gesetzgeber zurückzuspielen. Es sei jetzt an der Pflege und ihren Selbstverwaltungsorganen, den Prozess voranzutreiben und das Konzept der Vorbehaltsaufgaben inhaltlich auszuarbeiten. Wi