Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zum Entwurf eines Investitionsbeschleunigungsgesetzes
- PDF / 107,752 Bytes
- 5 Pages / 595.276 x 841.89 pts (A4) Page_size
- 22 Downloads / 200 Views
den V erbänden https://doi.org/10.1007/s10357-020-3743-9
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zum Entwurf eines Investitionsbeschleunigungsgesetzes Umweltrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins
© Springer-Verlag GmbH Deutschland, ein Teil von Springer Nature 2020
Der Umweltrechtsausschuss des DAV nimmt nachfolgend zu dem Entwurf eines Investitionsbeschleunigungsgesetzes Stellung, soweit der Entwurf eine Änderung des Raumordnungsrechts zum Gegenstand hat. Eine weitergehende Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf ist wegen der dem DAV gesetzten kurzen Frist binnen offener Frist leider nicht möglich. Der DAV behält sich eine weitere Stellungnahme zu dem Entwurf ausdrücklich vor. Zusammenfassung: Der DAV begrüßt die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Beschleunigungszielsetzung für Planungs- und Genehmigungsverfahren für Infrastrukturvorhaben. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine Reihe von beschleunigenden Maßnahmen vor. Dazu zählen unter anderem Vereinfachungen im Raumordnungsrecht. Hierfür sollen das Raumordnungsgesetz (ROG) und die Raumordnungsverordnung (RoV) geändert werden (Art. 5 und Art. 6 Gesetzentwurf ). Das Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG soll als Kann-Regelung ausgestaltet, verschlankt und besser mit dem Planfeststellungsverfahren verzahnt werden. Der vorliegende Gesetzentwurf ist zur Erzielung der von ihm erstrebten Beschleunigungswirkung bei Planungs- und Genehmigungsverfahren nach Auffassung des DAV nicht voll geeignet. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen sind aus Sicht des DAV um Regelungen zu einer stärkeren Integration des Raumordnungsverfahrens und des Zielabweichungsverfahrens in die Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren zu ergänzen. A. Regelungen des Gesetzentwurfs zum Raumordnungsrecht Der Gesetzentwurf sieht eine Neuregelung des § 15 ROG sowie des § 1 Satz 1 RoV vor. Die vorgesehene Neuregelung regelt im Kern nunmehr für den Regelfall ein Antragserfordernis durch den Vorhabenträger. Das Raumordnungsverfahren soll damit künftig regelmäßig ein antragsbedürftiges Verfahren werden. § 15 Abs. 5 Satz 3 ROG-E sieht jedoch Ausnahmen von der Regel vor, indem er eine Anzeigepflicht des Vorhabenträgers aufstellt, die mit der Möglichkeit der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens von Amts wegen verknüpft ist. Diese Regelung ist mit Blick auf die mit dem Gesetzentwurf angestrebte Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung aus Sicht des DAV unbefriedigend. Denn sie zwingt die Vorhabenträger zur Erstellung von Unterlagen, die formal und inhaltlich voll den Antragsunterlagen für ein Raumordnungsverfahren genügen müssen. Zudem wird durch diese Regelung nach Einschätzung des DAV die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens von Amts wegen für Infrastrukturvorhaben wegen deren regelmäßig bestehenden Konfliktpotentials mit Erfordernissen der Raum Umweltrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins, Prof. Dr. Hans-Jürgen Müggenborg (Vorsitzender), Aachen, Deutschland
ordnung nicht die Ausnahme, sondern die Regel sein. Dadurch werden Beschleunigungspotentiale gerade für Planungs- un
Data Loading...