Verfassungsrechtliche Fragen zur landesrechtlichen Abweichung von der Bundeskompensationsverordnung

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REPORT


s://doi.org/10.1007/s10357-020-3744-8

Verfassungsrechtliche Fragen zur landesrechtlichen Abweichung von der Bundeskompensationsverordnung Kurt Faßbender*

© Der/die Autor(en) 2020. Dieser Artikel ist eine Open-Access-Publikation.

Der Beitrag geht am Beispiel des Art.  8 Abs.  3 S.  2 BayNatSchG der Frage nach, auf welche Weise die Länder von der Bundeskompensationsverordnung (BKompV) abweichen dürfen, die der Bund vor kurzem zur Konkretisierung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erlassen hat. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die derzeit geltende bayerische Regelung verfassungswidrig ist und somit eine Anwendbarkeit der BKompV in Bayern nicht verhindern kann, weil die Voraussetzungen einer Abweichung von der BKompV zum Zeitpunkt des Erlasses des Art. 8 Abs. 3 S. 2 BayNatSchG noch nicht vorlagen. Zudem handelt es sich bei der bayerischen Regelung um eine unzulässige Form der Negativgesetzgebung. 1. Einführung Das Bundeskabinett hat am 19. 2. 2020 aufgrund von § 15 Abs.  8 BNatSchG den Entwurf einer Bundeskompensationsverordnung (BKompV) beschlossen; die BKompV wurde am 14. 5. 2020 ausgefertigt und am 2. 6. 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. 1 Die BKompV ist damit in Geltung und findet gemäß ihrem § 1 Abs. 1 Satz 1 nur Anwendung, soweit die Vorschriften der §§ 13 ff. BNatSchG betreffend Eingriffe in Natur und Landschaft ausschließlich durch die Bundesverwaltung ausgeführt werden. Das ist der entscheidende Unterschied zwischen einer Rechtsverordnung, die aufgrund von § 15 Abs.  7 BNatSchG erlassen wurde, und einer Rechtsverordnung, die aufgrund von § 15 Abs. 8 BNatSchG erlassen wurde. Denn während sich die zuerst genannten Rechtsverordnungen auch an Landesbehörden richten können, kann eine aufgrund von § 15 Abs.  8 BNatSchG erlassene Verordnung das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sowie zur Kompensation von Eingriffen nur regeln, soweit die Verordnung und die §§ 13 ff. BNatSchG ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Dabei bestimmt die BKompV gemäß ihrem § 1 Abs.  1 Satz 2 insbesondere das Nähere 1. zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, 2. zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG sowie 3. zur Höhe der Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 BNatSchG und zum Verfahren ihrer Erhebung. Diese Vorgaben gelten jedoch, wie gesagt, nur für die Bundesverwaltung. Im Übrigen richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen gemäß § 15 Abs. 7 S. 2 BNatSchG nach Landesrecht, da das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von der Prof. Dr. Kurt Faßbender; Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltund Planungsrecht und geschäftsführender Direktor des Instituts für Umwelt- und Planungsrecht an der Universität Leipzig, Leipzig, Deutschland

Ermächtigung in § 15 Abs. 7 S. 1 BNatSchG bislang noch keinen Gebrauch gemacht