Belegkontrolle - jetzt wichtiger denn je
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PR A X I SM A NAGE M E N T
Belegkontrolle – jetzt wichtiger denn je Buchhaltungs-ABC. Es gibt klassische Lehrsätze, die einem das Leben erleichtern. Einer der wichtigsten in der Buchhaltung ist: keine Buchung ohne Beleg. Und das trifft gerade jetzt, in Zeiten der vorübergehenden Absenkung der Mehrwertsteuer, ganz besonders zu.
Hinweis: Die FIBU-doc Praxismanagement GmbH firmiert seit Anfang Juni unter neuem Namen. Aus dem Unternehmen wurde jetzt die solvi GmbH. Die Software solvi wurde speziell für Zahnärzte und Kieferorthopäden entwickelt, um die Arbeitsschritte vom Belegmanagement, dem Zahlungsverkehr, der Buchhaltung bis zum Praxiscontrolling zu digitalisieren. solvi verwendet eine BaFin-konforme PSD2-Schnittstelle.
Mehr Infos unter www.solvi.de Das Konzept wird vom FVDZ unterstützt.
AUTORIN: BARBARA MERTENS
Welche Angaben muss ein Beleg enthalten? Es muss nicht zwangsläufig eine Rechnung sein. Auch alle anderen Unterlagen, die zur Erstellung einer korrekten Buchhaltung beitragen, sind als Belege geeignet. Bei Nichtvorlage eines Beleges, zum Beispiel wegen Verlust oder weil es für den entsprechenden Geschäftsvorfall einen solchen nicht gegeben hat, kann im Einzelfall ein so genannter Eigenbeleg erstellt werden. Da dieser jedoch grundsätzlich vom Abzug der Vorsteuer ausgeschlossen ist, ist er unter umsatzsteuerlichen Aspekten nicht relevant. Meist jedoch wird der Begriff im Zusammenhang mit den Rechnungen verwendet, die als Ein- und Ausgangsrechnungen Grundlage für die Kontierung der Umsätze in den Finanzkonten darstellen oder bei Bilanzierern für die Buchung der Debitoren und Kreditoren.
NOTWENDIGE ANGABEN
Die notwendigen Angaben auf einer Rechnung sind in § 14 UStG geregelt. Neben Name und Anschrift von Leistungserbringer und -empfänger ist die Steuernummer oder unternehmerische Steuer-ID und eine einmalig vergebene Rechnungsnummer aufzuführen. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
DER FREIE ZAHNARZT - September 2020
auch die Umsatzsteuer-ID des Leistungsempfängers. Der Rechnungsbetrag muss als Netto- und Bruttobetrag und mit Ausweis von Steuerbetrag und Steuersatz angegeben werden. Natürlich nur, wenn der Rechnungsersteller umsatzsteuerpflichtig ist und eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht hat. Weiterhin muss die Rechnung neben Menge und Art der
SEMINARE DER FVDZ AKADEMIE: ▶▶ Das 1x1 der Praxisliquidität – Von der Leistungserbringung bis zum Kontostand 18.09.2020 Nürnberg ▶▶ Das 1x1 der Betriebswirtschaft – Von der Buchhaltung bis zum Controlling 25.09.2020 Stuttgart ▶▶ Das 1x1 der Praxisbuchhaltung – Vom Beleg bis zur Buchhaltung 30.09.2020 Frankfurt ▶▶ Das 1x1 der Praxisliquidität – Von der Leistungserbringung bis zum Kontostand 07.10.2020 Bonn ▶▶ Das 1x1 der Betriebswirtschaft – Von der Buchhaltung bis zum Controlling 09.10.2020 Mainz ▶▶ Das 1x1 der Praxisbuchhaltung – Vom Beleg bis zur Buchhaltung 23.10.2020 Kassel
erbrachten Leistung ein Rechnungsdatum (= Ausstellungsdatum) sowie die Angabe zum Zeitpunkt der Lieferung oder zur Leistungserbringung enthalten. Gerade diese
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