Das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

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REPORT


Pneumologe 2020 · 17:426–432 https://doi.org/10.1007/s10405-020-00361-2

LEX MEDICORUM, Kanzlei für Medizinrecht, Leipzig, Deutschland

© Springer Medizin Verlag GmbH, ein Teil von Springer Nature 2020

Das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Praxisrelevante Folgen für den Vertragsarzt

Selten ist ein im Gesundheitswesen angesiedeltes Gesetz derart umstritten und umfassend diskutiert worden, wie das zum 11.05.2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG). Eine Fülle neuer Regelungen trägt dazu bei, dass der Gesundheitssektor durch das Gesetz nachhaltig beeinflusst und verändert wird. Ziel des TSVG ist es, dass Vertragsärzte den Versicherten schneller und umfassender zur Verfügung stehen. Instrumente zur Erreichung dieses Ziels sind die Anhebung der Mindestsprechzeiten sowie die Einrichtung von Vermittlungsstellen zur Terminvergabe. Da diese Institute mit einer zusätzlichen Belastung für die Ärzteschaft einhergehen, soll ein monetärer Ausgleich in Form der extrabudgetären Vergütung erfolgen. Der folgende Beitrag greift in zentrierter Form ausgewählte Aspekte heraus, die für die Arbeit von Vertragsärzten bedeutsam sind. Ein Schwerpunkt wird dabei auf die Änderungen im Bereich der Abrechnungsprüfungen gelegt.

Sprechstunden Im Zuge des Gesetzgebungsprozesses sorgte vor allem die Erweiterung der ärztlichen Sprechstundenverpflichtungen für Aufsehen.

Dieser Artikel erschien ursprünglich in der Zeitschrift best practice onkologie 2020 · 15(4):162–166. https://doi.org/10.1007/ s11654-020-00213-8

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Der Pneumologe 6 · 2020

Erhöhung der Mindestsprechzeiten Gemäß § 24 II der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) handelt es sich bei dem Abhalten von Sprechstunden nicht nur um eine originäre Aufgabe des Arztes, sondern auch um eine vertragsärztliche Verpflichtung [1]. Diese wurde bislang dadurch erfüllt, dass der Vertragsarzt an seinem Sitz bei einem vollen Versorgungsauftrag persönlich mindestens 20 h, bei einem halben Versorgungsauftrag mindestens 10 h wöchentlich in Form von Sprechstunden zur Verfügung stand [2]. Eine der zentralen Neuerungen des TSVG ist die Erweiterung der vertragsärztlich festgelegten Mindestsprechzeiten. Gemäß § 17 Ia des Bundesmantelvertrages für Ärzte (BMV-Ä) sowie § 19a I Ärzte-ZV betragen diese nunmehr 25 h pro Woche. Dabei finden die Zeiten Berücksichtigung, in denen der Vertragsarzt für die Versorgung der Versicherten unmittelbar zur Verfügung steht. Dies hat in der Ärzteschaft zu erheblicher Kritik geführt, da die im realen Leben anzutreffenden Arbeitszeiten von Vertragsärzten in der Regel ohnehin deutlich über 20 h liegen. Auf diese 25 h werden jedoch sowohl die Zeiten für die Hausbesuche als auch für das Abhalten einer Videosprechstunde angerechnet [2].

Offene Sprechstunden Auf Basis des TSVG [1, 3] müssen bestimmte Facharztgruppen seit dem 01.09.2019 mindestens 5 h pro Woche als „offene“, d. h. terminunabhängige, Sprechstunden anbieten. Betroffen sind nunmehr Augenärzte, Chirurgen, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Nervenärzte