Das neue Infektionsschutzrecht
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s neue Infektionsschutzrecht. Herausgegeben von Sebastian Kluckert. Nomos, Baden-Baden, 1. Aufl. 2020, 497 S., kart., € 78,00 Professor Kluckert ist Herausgeber eines Werkes, das überaus gut in das Zeitgeschehen passt: Angesichts zahlreicher neuer und bislang weniger intensiv beleuchteter Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie soll „Das neue Infektionsschutzrecht“ Rechtsanwendern in Gerichten, Verwaltung, Unternehmen, Sozialversicherung, aus der Anwaltschaft sowie den Verbänden zeitnah eine praktische Hilfe bei der Bewältigung aktueller Fragestellungen sein und gleichzeitig einen wissenschaftlichen Beitrag leisten. Der Vielzahl der angesprochenen Rechtsanwender entspricht die Themenvielfalt der behandelten Fragestellungen – vom Völker- über das Arbeitsrecht bis hin zu Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Medizinprodukten wird das Werk seinem weiten thematischen Anspruch gerecht. Auch die Autoren – es finden sich unter 18 Autoren nur zwei Autorinnen – stammen aus den angesprochenen Bereichen und glänzen sowohl durch thematische Tiefe als auch durch ihre eigenen Branchenkenntnisse. Gegliedert ist das Werk in acht Teile, beginnend mit den sehr anschaulich dargestellten Grundlagen des internationalen und europäischen Rechts. Weiter geht es entlang der Normenpyramide in das deutsche Verfassungs- und Verwaltungsrecht, beginnend mit dem Zusammenspiel zwischen Bund und Ländern und dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Kluckert geht hier auf die große Einschätzungsprärogative des Regelungsgebers hinsichtlich staatlicher Bekämpfungsmaßnahmen nach dem IfSG ein und unterscheidet im Folgenden zwischen einem Erstreaktionszeitraum bis einschließlich 19. 4. 2020 und der sich anschließenden Zeit der ersten Lockerungen: Innerhalb des Erstreaktionszeitraums konnte die großzügig gehandhabte Generalklausel des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG als Auffangnetz dienen, bis der Gesetzgeber handlungsfähig wurde – die rechtsstaatliche Idealleistung wurde somit erst mit Verzug geschuldet. In der Zeit seit dem 20. 4. 2020 gelten jedoch wieder strengere Anforderungen, etwa das Bestimmtheitsgebot, das eine einschränkende Auslegung der Generalklausel erfordert, sowie der Wesentlichkeitsvorbehalt zugunsten des Landesgesetzgebers, speziell der Landtage. Hier geht es auch um die weitgehende Verschiebung innerhalb der Gewaltenteilung, die geschieht, wenn formelle Gesetze durch Rechtsverordnungen aufgrund von § 5 Abs. 2 IfSG geändert werden, sowie um fehlende Sicherungselemente, um einer Missbrauchsgefahr in Krisenlagen zu begegnen. Nicht nur wissenschaftlich, sondern auch praktisch unbedingt wertvoll wird der Beitrag durch die Hinweise zur verfassungskonformen Auslegung und Bedeutung einzelner Tatbestandsmerkmale, zu Ermessensausübung und Richtervorbehalt, sowie die Einarbeitung aktuellster Rechtsprechung und nicht zuletzt des Zweiten Bevölkerungsschutzgesetzes vom 19. 5. 2020. Es folgt eine ausführliche Darstellung der Corona-Bekämpfungsmaßnahmen der Bundesländer in der ersten Bekämpfungsphase bis zum 19. 4. 2020, w
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