Der Tod als relativ-funktioneller Rechtsbegriff

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REPORT


oder mittelbaren Beteiligung eines inländischen Unternehmens genau zu prüfen. Die Praxis wird zeigen, wie sich dies auf die Dauer der Prüfverfahren und die Entscheidungen des BMWi auswirken wird. V. Fazit Auch wenn die beschriebenen Regelungen klar im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie erlassen worden sind, reicht ihre Bedeutung schon jetzt aufgrund der zum Teil weit gefassten Tatbestände hierüber hinaus.

MedR (2020) 38: 1007–1012  1007

Für Unternehmenskäufe im Gesundheitsbereich wird es zukünftig (mehr als schon bisher) unerlässlich sein, die Frage der Meldepflicht gegenüber dem BMWi mitzudenken. In der Praxis wird sich dann zeigen, wie weit oder eng die Meldepflichten im Einzelnen ausgelegt werden müssen. Unternehmen werden sich in Zukunft jedenfalls zunehmend fragen müssen, ob sie im konkreten Fall eine Transaktion anmelden und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen. Gerade am Anfang ist jedoch grundsätzlich dazu zu raten, im Zweifel eine Meldung vorzunehmen, um die Rechtsfolgen einer unterlassenen Anmeldung zu vermeiden.

https://doi.org/10.1007/s00350-020-5729-2

Der Tod als relativ-funktioneller Rechtsbegriff – Die Lösung der unendlichen juristischen Diskussion zur Todesfeststellung?!

Christian Klein Abstract Nicht nur die Medizin, sondern auch die Rechtsdogmatik beschäftigt sich im Zivilrecht, dem Strafrecht und dem Öffentlichen Recht mit dem Todesbegriff. Neben der absoluten Gleichsetzung des Todesbegriffes mit dem Hirntod oder dem Herz-Kreislauf-Stillstand (Herztod), kommt auch eine relativ-funktionale Bestimmung des Signifikats des Todesbegriffes in Betracht. Diesem Verständnis will der nachfolgende Aufsatz nachspüren. Aus der geschichtlichen Entwicklung des Todesbegriffes und der Kontextualisierung ausgesuchter Rechtsvorschriften – aus allen Rechtsgebieten – wird aufgezeigt, dass ein relativ-funktionaler Todesbegriff am besten geeignet ist, dogmatische und verfassungsrechtliche Fragen- und Problemstellungen einer konsistenten, gerechten und widerspruchsfreien Lösung zuzuführen. Einleitung Der Tod ist wohl eines der einschneidendsten Ereignisse im Leben eines Menschen. Im Vergleich zum Tatbestandsmerkmal Beginn menschlichen Lebens, hat die Rechtswissenschaft seit Friedrich Carl von Savigny den Begriff des Todes als ein natürliches Ereignis angesehen, welches keiner näheren Definition bedarf  1. Gleichzeitig hat der Tod verschiedene Dimensionen in fast allen wissenschaftlichen Disziplinen. Auch die Rechtsdogmatik muss sich mit dem Todesbegriff auseinandersetzen. In allen Rechtsgebieten existieren Normen, in denen an den Begriff des Todes Rechtswirkungen anknüpfen. § 1922 Abs.  1 BGB knüpft den Eintritt des Erbfalles an den Tod des Menschen. § 212 StGB (Totschlag) setzt zur Begründung der Strafandrohung die aktive täterschaftliche Tötung eines anderen Menschen voraus. Die Vorschriften des SGB verwenden den Begriff des Todes als Anknüpfungsmerkmal für die Beendigung von Leistungen (z. B. § 56 SGB  I) oder als Voraussetzung für die Leistungsgewährung, z.  B. Witwenrente (§  46 SGB  VI). Auch im