Die Arztpraxis in der Insolvenz.
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e Arztpraxis in der Insolvenz Von Niclas Lauf Springer-Verlag GmbH Berlin, Heidelberg 2019, 222 S., geb., € 89,99 Niclas Lauf beschäftigt sich in seiner von Katzenmeier betreuten, im Dezember 2018 eingereichten Dissertation auf ca. 200 Seiten mit einer Thematik, die angesichts einer niedrigen Anzahl von Insolvenzen von Arztpraxen zwar rechtspraktisch ein seltenes Phänomen, jedoch wegen zahlreicher Rechtsfragen auf der Schnittstelle von Insolvenzrecht zum Medizinrecht von großem Interesse ist. Literatur und Rechtsprechung konnten bis Ende Mai 2019 berücksichtigt werden. Der Verfasser grenzt den Begriff der Arztpraxis als Ausdruck für Berufsausübungsgemeinschaften, Organisationsgemeinschaften und Praxisverbünde von Krankenhäusern sowie Medizinischen Versorgungszentren/Dialysezentren ab. Etwas missverständlich ist es, wenn auf S. 7 die Arztpraxis als juristische Person dem in Einzelpraxis tätigen Arzt gegenübergestellt wird, obgleich eine GbR keine solche ist und die Kategorisierung gerade im Hinblick auf den Insolvenzeröffnungsgrund einer Überschuldung von Bedeutung ist (vgl. S. 7, 9 ff., 24). Eine Differenzierung nach sog. Typen einer Arztpraxis ist deshalb zweckmäßig, weil sich daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen. Beispielhaft erwähnt Lauf den Vollstreckungsschutz bezüglich der Einrichtung einer Einzelpraxis im Unterschied zur Berufsausübungsgemeinschaft (S. 58 f.), aber auch weitere Fragen der Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse (S. 47 ff.). Auf besonderes Interesse stoßen die Ausführungen zur Frage der Zugehörigkeit vertragsärztlicher Honorarforderungen – eine Thematik, welche das BSG und den BGH in Zivilsachen, Insolvenzrechtssenat, in der Vergangenheit entzweit hatte, kürzlich aber mit Entscheidung des BGH (Urt. v. 21. 2. 2019 – IX ZR 246/17) zu einer gewissen Vereinheitlichung der Rechtsprechung führte. Das Problem der Schweigepflicht und einer möglichen Straf barkeit gemäß § 203 StGB wird betreffend die Abtretung von Honorarforderungen an Verrechnungsstellen gesehen. Bedauerlicherweise nicht behandelt wird allerdings die Kontroverse zwischen Vertragsarztrechtssenat des BSG und dem BGH in Zivilsachen betreffend die Frage der auch im Insolvenzverfahren bedeutsamen Abtretung von ärztlichen Vergütungsforderungen. Diesbezüglich ist der BGH einer Entscheidung des BSG (Urt. v. 27. 6. 2018 – B 6 KA 38/17 R) entgegengetreten („a. A. BSG“, vgl. Rdnr. 14 des Urt. des BGH v. 6. 6. 2019 – IX ZR 272/17), ohne aber den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anzurufen, was den Vertragsarztrechtssenat des BSG in einer Folgeentscheidung dazu veranlasste, den BGH harsch zu kritisieren: „Zwar wird eine Würdigung dieser Äußerung dadurch erschwert, dass der 9. Senat des BGH seine Vorbehalte gegenüber der genannten Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht näher erläutert hat. Aus Sicht des obersten Gerichtshof des Bundes, der für die rechtliche Beurteilung öffentlich-rechtlicher Satzungsregelungen wie der hier streitigen Abrechnungsordnung
Rechtsanwalt Dr. iur. Ole Ziegler, Fachanwalt für Medizinrecht, Facha
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