Die kommunale Spielapparatesteuer und der bundesstaatliche Finanzausgleich
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DOI: 10.1007/s10273-020-2719-y
Michael Broer
Die kommunale Spielapparatesteuer und der bundesstaatliche Finanzausgleich Das Bundesverfassungsgericht hat in der Vergangenheit Urteile zum föderalen Finanzausgleich in Deutschland gefällt. Eine wichtige Frage war, welche Steuern Teil der Umverteilung im föderalen Finanzausgleich sein sollten. Das Gericht hat Kriterien entwickelt, anhand derer eine Entscheidung möglich ist. Auf Grundlage dieser Kriterien lassen sich Steuern, die Teil des föderalen Finanzausgleichs sind, mit der kommunalen Spielapparatesteuer vergleichen, die dort noch nicht berücksichtigt ist. Der Vergleich zeigt, dass die Spielapparatesteuer in den föderalen Finanzausgleich einbezogen werden sollte, da ihre Einnahmen unter anderem wesentlich höher sind als diejenigen von bereits berücksichtigten Steuern.
Im Rahmen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs sollen die Einnahmen der Länder möglichst umfassend berücksichtigt werden, damit die bereitgestellten finanziellen Mittel tatsächlich die bestehenden Finanzkraftunterschiede mindern helfen. Das Bundesverfassungsgericht musste in der Vergangenheit mehrmals darüber entscheiden, welche Einnahmen einzubeziehen sind und hat zu diesem Zweck einen Kanon an Beurteilungskriterien entwickelt. Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Spielapparatesteuer (Synonym: Spielautomatensteuer) als eine Form der kommunalen Vergnügungsteuer in den neuesten Urteilen des Gerichts nicht berücksichtigt wurde. Das Aufkommen der Spielautomatensteuer ist deutlich höher als jenes der Bier- oder Feuerschutzsteuer. Es fällt auch ungleichmäßiger in den Bundesländern an. Damit sind zwei von den Kriterien erfüllt, die das Bundesverfassungsgericht zur Beurteilung von Einnahmen verwendet hat.
staatlichen Finanzausgleichs ging es zuletzt vor allem um die Ausgleichsquoten und darum, in welchem Umfang die bisher berücksichtigten kommunalen Steuern einbezogen werden sollen (Bayerische Staatsregierung, 2013; Kube und Seiler, 2013; Feld und Schnellenbach, 2013).1 Keine Rolle spielte hingegen in den jüngsten Urteilen der Kreis der einzubeziehenden Einnahmen, obwohl sich in der Vergangenheit das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage mehrfach befassen musste. So ging es in den ersten beiden Klagen zum Länderfinanzausgleich (LFA) unter anderem auch um die einzubeziehenden Einnahmen und den prozentualen Umfang ihrer Berücksichtigung. Als Folge der Gerichtsurteile galten die Feuerschutz-, die Grunderwerbsteuer und die Spielbankabgabe grundsätzlich und die Förderabgabe2 in voller Höhe als ausgleichsrelevant und damit als im LFA zu berücksichtigen (Bundesverfassungsgericht, 1992, 1986).
Verfassungsrechtliche Prüfungen
Im Zusammenhang mit diesen beiden grundsätzlichen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht Kriterien entwickelt, auf deren Grundlage ermittelt werden kann, ob Einnahmen in den LFA einzubeziehen sind. So dürfen Einnahmen für den Fall unberücksichtigt bleiben, dass
Bei den verfassungsgerichtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Regelungen des bundes© Der/die
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