Grenzen der Arbeitszeitverteilung und die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung

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praxis & geld

Ärzte sollten sowohl sich als auch ihren Mitarbeitern regelmäßige Pausen einräumen.

Tageshöchstzeiten, Überstunden und Pausenzeiten

Grenzen der Arbeitszeitverteilung und die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung Im Arbeitszeitgesetz sind sowohl die Begrenzung der werktäglichen Höchstarbeitszeit als auch die Einhaltung von Pausenzeiten geregelt. Für Praxisinhaber gilt es, beide Aspekte im Blick zu haben und zu ­dokumentieren, um Probleme mit der Gewerbeaufsicht zu vermeiden. In dermatologischen Praxen mit hohem Patientenaufkommen und entsprechend hohem Arbeitsanfall, leisten viele Arzthelfer*innen häufig Überstunden. Oftmals ist dies aufgrund einer dünnen Personaldecke in den Praxen, die durch die schwierige Personalsituation am Ar­ beitsmarkt für medizinische Fachange­ stellte (MFA) bedingt ist, nicht zu ver­ meiden. Gerade in den Ballungsräumen sind qualifizierte Mitarbeiter schwer zu finden. Ebenso leisten auch einige Mitar­ beiter gerne Überstunden, wenn diese zusätzlich vergütet werden oder aber in Freizeit ausgeglichen werden, was für vie­ le attraktiv ist. Außer Acht bleibt bei die­ sem Gefüge jedoch häufig, dass durch all­ zu lange Arbeitstage die strengen Rege­ lungen des Arbeitszeitgesetzes verletzt werden können, was bei einem Verstoß erhebliche Bußgelder für den Praxis­ inhaber nach sich ziehen kann. Zentrale Regelungen des Arbeitszeit­ gesetzes (ArbZG) sind die Begrenzung

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der werktäglichen Höchstarbeitszeit ­einerseits und die Einhaltung von Pau­ senzeiten andererseits.

Ausgleichstage für MFA nutzen

Gemäß § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht über­ schreiten. Sie darf nur dann auf zehn Stunden werktäglich verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Bei der werk­ täglichen Arbeit geht der Gesetzgeber von einer Sechs-Tage-Woche (Montag bis Samstag) aus. Da die allermeisten MFA höchstens an fünf Werktagen pro Woche (Montag bis Freitag), häufig sogar an weniger Werk­ tagen pro Woche tätig sind, ist die Überschreitung der Acht-StundenGrenze r­ egelmäßig kein Problem. Denn falls die Acht-Stunden-Grenze über­ schritten wird, kann über den freien Samstag und/oder andere freie Werk­tage

ästhetische dermatologie & kosmetologie 05 ∙ 2020

ein Ausgleich geschaffen werden, sodass bei Betrachtung eines Zeitraums von sechs Monaten die durchschnitt­ liche werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreitet. Durchaus zulässig ist danach eine Aus­ weitung der Arbeitszeit auf zehn Stunden an einzelnen Tagen. Unzulässig wäre hingegen, in einer Fünf-Tage-Woche an jedem einzelnen Tag zehn Stunden zu leisten, da damit die Wochenarbeitszeit von 48 Stunden, die der Gesetzgeber bei einer werktäglichen Maximalarbeitszeit von acht Stunden im Blick hatte, über­ schritten wird und ein Ausgleich über den sechsten Werktag unzureichend ist. Maximal wäre danach eine werktägliche Arbeit von 9,6 Stunden in einer Fünf-­ Tage-Woche denkbar. Anders verhält es sich bei der werktäg­ lichen Höchstarbeitszeit von z