Kein Anspruch des Herstellers oder Anbieters auf Einleitung eines Bewertungsverfahrens zum Erlass einer Erprobungsrichtl
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nicht vor. Zu den in § 75 Abs. 5 SGG Genannten gehören die Prüfungsstelle 40 und der Beschwerdeausschuss nicht 41. Eine Neubescheidungsverpflichtung war zudem deshalb nicht möglich, weil dafür nach den Regelungen des SGG im Rahmen eines Anfechtungsklageverfahrens kein Raum ist. Eine Neubescheidungsverpflichtung ist nur in § 131 Abs. 3 SGG – auf eine Vornahmeklage hin – vorgesehen. Dies ist im jurisPraxisKommentar im Einzelnen ausgeführt 42; dort sind drei Urteile des BSG aus dem Jahr 2018 benannt, in denen es jeweils – prozessual fragwürdig – eine Neubescheidungsverpflichtung ausgesprochen hatte. 2. Im Fall einer Neubescheidungsverpflichtung im Rahmen eines Anfechtungsklageverfahrens könnte ferner die Kostenentscheidung problematisch werden 43. Auch ergäben sich Friktionen im Fall eines Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz 44. VIII. Weiterer Verfahrensverlauf (Prüfungsstelle, Fristenhemmung; Direktklage) 1. Wenn also solche Fälle, für die sich bisher die KÄV zuständig fühlte, nunmehr von der Prüfungsstelle zu übernehmen und weiterzuführen sind, so stellt sich die Frage nach dem Lauf der vier- 45 bzw. 46 zwei 47jährigen Ausschlussfrist. Hierzu hat das BSG klargestellt, dass im Fall solcher Quartale, die vor dem Inkrafttreten des TSVG abgeschlossen waren, weiterhin die Vier-Jahres-Frist gilt und dass die durch KÄV-Maßnahmen eingetretene Fristenhemmung weiterwirkt für die Verfahrensfortsetzung bei der Prüfungsstelle 48. 2. Weitere Überlegungen betreffen den Gesetzgeber, nachdem nunmehr höchstrichterlich ausdrücklich festgezurrt ist, dass zur Zuständigkeit der Prüfungsstelle auch die Frage gehört, ob die Verordnung des Arztes in der SSB-Vereinbarung vorgesehen ist. Diese – der sachlich-rechnerischen Prüfung ähnliche – Frage ist im Regelfall sehr übersichtlich, also sehr einfach zu entscheiden. Dementsprechend könnte evtl. naheliegen, diesen Falltypus in die Regelung des § 106 c Abs. 3 S. 6 SGB V einzubeziehen, sodass auch in solchen Fällen das Widerspruchsverfahren entfällt. Indessen würde dann ein SSB-Regressstreit, der zugleich sowohl einen Fall der Unvereinbarkeit einer SSB-Verordnung mit der SSB-Vereinbarung als auch einen Fall des „zu teuer“ oder „zu viel“ einer SSB-Verordnung betrifft 49, im Verfahrensverlauf auseinandergerissen. Daher ist davon abzuraten, § 106 c Abs. 3 S. 6 SGB V zu erweitern. 40) Deren Prozessbeteiligung käme von vornherein nicht in Betracht. Denn prozessbeteiligt ist im Verhältnis zwischen Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss nach der BSG-Rechtsprechung regelmäßig der Letztgenannte: Vgl. BSG, Urt. v. 11. 5. 2011 – B 6 KA 13/10 R –, BSGE 108, 175 = MedR 2012, 691 = juris, Rdnr. 16, und BSG, Beschl. v. 10. 5. 2017 – B 6 KA 58/16 B –, ZMGR 2017, 248 = juris, Rdnr. 6, jeweils mit weiteren BSG-Angaben. 41) Vgl. dazu die Verneinung dieser Tatbestände in anderen vertragsarztrechtlichen Streitigkeiten: BSG, Urt. v. 11. 9. 2019 – B 6 KA 2/18 R –, GesR 2020, 278 = juris, Rdnr. 24 a. E. betreffend Zulassungsausschuss; BSG, Urt. v. 28. 10. 2009 – B 6 KA 45/08 R –, juris, Rdnr. 41 a. E., und BSG, Ur
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