Mitteilungen des BDI

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REPORT


of. Dr. med. Hans Martin Hoffmeister, Wiesbaden (v. i. S. d. P.)

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Sektion Nephrologie Vorsitzende Dr. med. Sylvia Petersen Ärztin für Innere Medizin und Nephrologie Fischerhüttenstr. 111 14163 Berlin

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, ich hoffe, dass alle in dieser unwirklichen Zeit gesund und munter aus der Sommerpause und dem vorausgehenden Lockdown in Folge der COVID-19 Vorsichtsmaßnahmen zurück sind. Damit verbunden ist die Hoffnung und Zuversicht, dass auch die uns anvertrauten und zu versorgenden chronisch nierenkranken Patienten gut durch diese Sommerzeit gekommen sind, so dass wir wieder ambitioniert und tatkräftig in den Herbst starten können. Regelmäßig verschärft sich in der Sommerpause die Problematik eine ausreichende Anzahl an Fachkräften zur Versorgung, insbesondere unserer chronisch nierenkranken Patienten, bereit zu stellen. Dieses Jahr noch einmal verstärkt durch die COVID-19 getriebenen Vorsichtsmaßnahmen. Insbesondere ambulante Einrichtungen sind darauf angewiesen, Lücken im Personalplan durch den Einsatz freiberuflicher Pflegekräfte zu schließen. Diese Praxis dürfte durch das

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Der Nephrologe 5 · 2020

Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 7. Juni 2019 (Az.: B 12 R 6/18 R) ein Ende haben. Mit diesem Urteil hat das BSG festgestellt, dass die Beschäftigung von Pflegekräften im Rahmen eines Versorgungsauftrages nur in Ausnahmefällen als selbstständige Tätigkeit anzusehen ist. Regelmäßig ist hier von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, bei der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber geleistet werden müssen. Das BSG begründet die Abhängigkeit der Beschäftigung damit, dass die Pflegekräfte in einer Einrichtung tätig sind, die Leistungen aufgrund eines Versorgungsauftrages erbringen, der strenge Vorgaben hinsichtlich der Qualitätssicherung erhebt. Diese Rahmenbedingungen haben in der Regel die Einbindung der Pflegekräfte in die Organisations- und Weisungsstruktur des Betriebes zur Folge. Es ist nicht von Bedeutung, ob die Tätigkeit ein Nebenerwerb sei, es kommt allein auf die Abhängigkeit vom Arbeitgeber an. Auch ein Fachkräftemangel im Gesundheitswesen ändere

laut dem BSG nichts an der Beurteilung, denn es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Einsatz von Honorarkräften für die Aufrechterhaltung der Versorgung unerlässlich sei. Diese Rechtsprechung stellt vermutlich für uns Nephrologen eine große Herausforderung dar. Auf Arbeitgeber kommen in steigendem Umfang Aufgaben zu, mit denen diese bislang nicht konfrontiert waren. Um den Versorgungsauftrag auch nachhaltig zu gewährleisten sind neue Themenstellungen im Bereich der Personalgewinnung und -führung von zunehmender Bedeutung. Ich hoffe und appelliere an die politisch verantwort-

lichen Gremien, sich die Konsequenzen bewusst zu machen und bei der Gestaltung der Abrechnungsmodalitäten für medizinis