Gibt es ein Recht auf pflegerische Information?

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REPORT


Gibt es ein Recht auf pflegerische Information? Interview   Das Netzwerk Patienten- und Familienedukation erreichen immer häufiger Anfragen von Betroffenen, ob Pflegende über Maßnahmen, die sie durchführen, informieren müssen. Mal geht es um die Vorab-Information zu einem Einlauf, mal um eine unverträgliche Salbe oder auch um die Thrombose-Prophylaxe. Zwar wird in den Ausbildungen formelhaft dazu angehalten – in der Praxis unterbleibt die Information des Patienten aber oft oder findet unzureichend erst während der Tätigkeit statt. Prof. Dr. Angelika Zegelin sprach darüber mit dem Rechtsexperten Prof. Dr. jur. Volker Großkopf.

_ Herr Professor Großkopf, gibt es ein „Recht auf pflegerische Information“? Großkopf: Dies kann man eindeutig mit „Ja“ beantworten. Es geht letztendlich um die Einholung einer wirksamen Patienteneinwilligung. Jede Maßnahme, sei es ärztlicher- oder pflegerischerseits bedarf zu ihrer legitimen Durchführung einer wirksamen Einwilligung des Patienten. Das setzt voraus, dass dieser zunächst einsichts- bzw. einwilligungsfähig ist und über die Risiken, Nebenwirkungen und den Vorgang als solches in Kenntnis gesetzt – informiert bzw. aufgeklärt – wurde. Der Begriff „Aufklärung“ ist ein Terminus technicus und umfasst die ärztliche Aufklärung, die unter ärztlichem Vorbehalt steht und nicht auf Pflegekräfte oder sonstiges nichtärztliches Personal delegiert werden kann. Nichtsdestotrotz bedarf es aber für Tätigkeiten, die im Verant-

Jede Maßnahme, sei es ärztlicher- oder ­pflegerischerseits, ­bedarf zu ihrer ­legitimen Durchführung einer wirksamen ­Einwilligung des Patienten. wortungsbereich der Pflege stehen, einer Information durch die Pflegekräfte, um hier eine wirksame Einwilligung des Patienten für die vorzunehmende Pflegemaßnahmen zu erhalten. Ein tätig werden ohne Einwilligung des Patienten kann sowohl straf- als auch zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen. _ Die „ärztliche Aufklärung“ ist ja verbrieft, es gibt ausgefeilte Textblätter, die sogar von Patienten unterschrieben werden müssen. Die Information in der Pflege erscheint dagegen beliebig und zufällig, oft unterbleibt sie, auch aus Zeitmangel.

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Prof. Dr. jur. Volker Großkopf

Großkopf: Es stimmt, dass die ärztliche Aufklärungsverpflichtung in das Patientenrechtegesetz aufgenommen und damit gesetzlich codifiziert wurde und dies in zweifacher Hinsicht: Zum einen wurde die Therapeutische- bzw. Sicherungsaufklärung in § 630 c Abs. 2 BGB aufgenommen und die sogenannte Einwilligungsaufklärung, zu welcher die Risiko-, Diagnose- und Behandlungsmethodenaufklärung zählt, in § 630e BGB hinterlegt. Eine solche gesetzliche Codifizierung gibt es für die „pflegerische Information“ nicht. Ich benutze an dieser Stelle bewusst das Wort „Information“ und nicht „Aufklärung“, weil – wie bereits erwähnt – dies ja dem ärztlichen Aufgabenbereich zugewiesen ist. Aber vom Grundsatz gilt natürlich auch hier, dass eine wirksame Einwilligung eine ausreichende Information des Patienten voraussetzt. Der Inhalt dieser Information kann sich auf die Fakten der pfleger