Mitteilungen des BDE

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REPORT


zadresse Berufsverband Deutscher Endokrinologen c/o Dr. med. Thomas Eversmann Residenzstr. 3 80333 München Telefon: 089 / 41 30 08-0 Telefax: 089 / 41 30 08-20 Redaktion H. Wahl, München (v. i. S. d. P.)

Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG), wo bleibt der Datenschutz? Im Gesundheitsministerium (BGM) wird weiter an der Digitalisierung in der Medizin gearbeitet: das PatientendatenSchutz-Gesetz (PDSG) wurde beschlossen, der letzte Entwurf zeigt erhebliche Änderungen zu den früheren Texten [1, 2]. Das nicht zustimmungspflichtige Gesetz wurde nach abgeschlossenen parlamentarischen Beratungen im Bundesrat durchgewunken und soll trotz aller Datenschutzrechtlichen Bedenken noch im Herbst in Kraft treten. Die Bezeichnung „PatientendatenSchutzgesetz“ verspricht aber viel mehr als sie halten kann. Die einzelnen Punkte des PDSG-Gesetzes im Überblick (zitiert aus dem Entwurf): 55E-Rezept: Die elektronische Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der Telematikinfrastruktur wird verpflichtend ab dem 01.01.22 vorgegeben. 55E-Rezept-App: Die Übermittlung ärztlicher Verschreibungen über mobile Endgeräte wird durch die Aufgabenzuweisung an die Gesellschaft für Telematik als einer anerkannten neutralen Stelle, eine entsprechende barrierefreie App zu entwickeln und zur Verfügung zu stellen, zügig vorangetrieben.

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Der Diabetologe 8 · 2020

55Grünes Rezept: Die Selbstverwaltung wird beauftragt, einen elektronischen Vordruck für die Empfehlung apothekenpflichtiger, nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu vereinbaren. 55Digitaler Überweisungsschein: Die Vertragspartner der Bundesmantelverträge werden beauftragt, die erforderlichen Regelungen zu treffen, damit Überweisungsscheine zukünftig in elektronischer Form übermittelt werden können. 55Weiterentwicklung der elektronischen Patientenakte: Die elektronische Patientenakte wird als Kernelement der digitalen medizinischen Anwendungen in mehreren Ausbaustufen weiterentwickelt: 55Patientensouveränität: Die elektronische Patientenakte ist eine Versicherten-geführte elektronische Akte, deren Nutzung für die Versicherten freiwillig ist. Der Versicherte entscheidet von Anfang an, welche Daten gespeichert werden, wer zugreifen darf und ob Daten wieder gelöscht werden. 55Ansprüche der Versicherten: Die Versicherten werden bei der Führung ihrer elektronischen Patientenakte durch klar geregelte Ansprüche ge-

gen Leistungserbringer und Krankenkassen unterstützt. Die Barrierefreiheit für Versicherte mit Behinderungen wird sichergestellt. 55Verarbeitung von Daten zu Forschungszwecken: Versicherte erhalten die Möglichkeit, Daten ihrer elektronischen Patientenakte freiwillig der medizinischen Forschung zur Verfügung zu stellen. 55Interoperabilität: Damit die medizinischen Daten in der elektronischen Patientenakte einrichtungs- und sektorenübergreifend ausgewertet werden können, werden medizinische Terminologiesysteme, insbesondere SNOMED CT („Systematized Nomenclature of Medicine Clinical Terms“), zur Verfügung gestellt, die diese semantische Interoperabilität gewährleisten. 55