Corona-Zeit: Auch mit Privatpatienten lohnt sich ein Telefonat

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REPORT


Anti-Masken-Attest für alle, die wollen?

HOTLINE – 0 93 1 / 2 99 85 94

Kreative Begründungen gibt es viele

Ihre Fragen zur Abrechnung und zur wirtschaftlichen Praxisführung ­beantwortet unser Experte Helmut Walbert, Würzburg.

Dr. U. P., Hausärztin, Thüringen: Jetzt in der Corona-Zeit kommen immer wieder Patienten in die Praxis, die ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht fordern. Bisweilen zweifle ich daran, dass das gerechtfertigt ist. Zwei Beispiele: Neulich kam ein Mann mit einem Hörgerät, und kurz darauf eine Frau mit „allergischer Rhinopathie“. Sind dies ­Gründe für eine Befreiung? MMW-Experte Walbert: Im Prinzip nein! Der Hör-

geräteträger kann eine Maske mit einem breiteren

Telefon: 0 93 1 / 2 99 85 94 Jeden Donnerstag, 13 bis 15 Uhr E-Mail: [email protected]

Er würde so gern einen auf Trump machen.

Helmut Walbert Allgemeinarzt, ­Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin

Gummiband verwenden. Es gibt auch Modelle mit Bändern, die nicht um die Ohren, sondern um den ganzen Kopf geschlungen werden und dann am Hinterkopf und im Nacken gebunden werden. Einem Hörgeräteträger sollte man zudem klarmachen, dass er in der Regel aufgrund seines Alters zur Hochrisiko­ gruppe gehört, die den Schutz besonders ernst nehmen sollte. Patienten, die wegen einer allergischen Rhinopathie keine Maske tragen wollen, könnte man z. B. etwas tradiertes Wissen vermitteln: Vor Jahrzehnten, als es noch keine wirksamen antiallergischen Medikamente gab, wurde das Tragen von Masken therapeutisch empfohlen. Dies wurde von den Patienten damals als als wirksam empfunden. Von Gefälligkeitsattesten kann ich nur abraten. Oft verzichten die Patienten übrigens bereits darauf, wenn sie hören, dass ein solches Attest eine Selbstzahlerleistung ist und nach den Nrn. 1 und 70 GOÄ mit 16,07 Euro (2,3-facher Satz) zu Buche schlägt. Sie können die Leistung auch zum 2,29-fachen Satz für 16 Euro glatt anbieten, wenn Centbeträge nicht gewünscht sind.

I. P., Hausärztin, Bayern: In der Pandemiezeit telefoniere ich erheblich mehr. Welche Leistungen kann ich in diesen Fällen bei Privatpatienten abrechnen? MMW-Experte Walbert: Beratungsleis-

tungen können problemlos telefonisch erbracht werden. Bei den Nrn. 1 und 3 GOÄ steht expressis verbis „auch mittels Fernsprecher“. Werden mehrere Beratungsleistungen an einem Tag erbracht,

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MMW Fortschr Med. 2020; 162 (18)

muss zwingend der Zeitpunkt dokumentiert werden. Bei der Nr. 3 sind zwei Zeiten zu dokumentieren und in der Liquidation anzugeben. Länger dauernde Beratungen von über 20 Minuten können nicht mit der Nr. 34 berechnet werden, da diese einen unmittelbaren persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt voraussetzt. Hier kann stattdessen mit einer Erhöhung des Steigerungssatzes auf 3,4-fach gearbeitet werden.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird nach Nr. 70 abgerechnet. Wird nur ein Wiederholungsrezept ausgestellt, fällt die Nr. 2 an. Für das Zusenden des Formulars kann selbstverständlich auch Porto verrechnet werden. Im GKV-Bereich sind Psychotherapieleistungen während der Pandemie auch ohne persö