Arbeitszeitverteilung und Arbeitszeiterfassung

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REPORT


Arzt und Recht

Ärzte sollten sowohl sich selbst als auch ihren Mitarbeitern regelmäßige Pausen einräumen.

Tageshöchstzeiten, Überstunden und Pausenzeiten

Arbeitszeitverteilung und Arbeitszeiterfassung Im Arbeitszeitgesetz sind sowohl die Begrenzung der werktäglichen Höchstarbeitszeit als auch die Einhaltung von Pausenzeiten geregelt. Für Praxisinhaber gilt es, beide Aspekte im Blick zu haben und zu ­dokumentieren, um Probleme mit der Gewerbeaufsicht zu vermeiden. In Praxen mit hohem Patientenaufkom­ men und entsprechend hohem Arbeits­ anfall, leisten viele Arzthelfer*innen häufig Überstunden. Oftmals ist dies aufgrund einer dünnen Personaldecke in den Praxen, die durch die schwierige Personalsituation am Arbeitsmarkt für medizinische Fachangestellte (MFA) be­ dingt ist, nicht zu vermeiden. Gerade in den Ballungsräumen sind qualifizierte Mitarbeiter schwer zu finden. Ebenso leisten auch einige Mitarbeiter gerne Überstunden, wenn diese zusätzlich ver­ gütet werden oder aber in Freizeit ausge­ glichen werden, was für viele attraktiv ist. Außer Acht bleibt bei diesem Gefüge jedoch häufig, dass durch allzu lange Ar­ beitstage die strengen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes verletzt werden kön­ nen, was bei einem Verstoß erhebliche Bußgelder für den Praxis­inhaber nach sich ziehen kann.

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Zentrale Regelungen des Arbeitszeit­ gesetzes (ArbZG) sind die Begrenzung der werktäglichen Höchstarbeitszeit ­einerseits und die Einhaltung von Pau­ senzeiten andererseits.

Ausgleichstage für MFA nutzen

Gemäß § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht über­ schreiten. Sie darf nur dann auf zehn Stunden werktäglich verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Bei der werk­ täglichen Arbeit geht der Gesetzgeber von einer Sechs-Tage-Woche (Montag bis Samstag) aus. Da die allermeisten MFA höchstens an fünf Werktagen pro Woche (Montag bis Freitag), häufig sogar an weniger Werkta­ gen pro Woche tätig sind, ist die Über­ schreitung der Acht-Stunden-Grenze

r­ egelmäßig kein Problem. Denn falls die Acht-Stunden-Grenze überschritten wird, kann über den freien Samstag und/oder andere freie Werk­tage ein Ausgleich ge­ schaffen werden, sodass bei Betrachtung eines Zeitraums von sechs Monaten die durchschnitt­liche werktägliche Arbeits­ zeit acht Stunden nicht überschreitet. Durchaus zulässig ist danach eine Aus­ weitung der Arbeitszeit auf zehn Stunden an einzelnen Tagen. Unzulässig wäre hin­ gegen, in einer Fünf-Tage-Woche an je­ dem einzelnen Tag zehn Stunden zu leis­ ten, da damit die Wochenarbeitszeit von 48 Stunden, die der Gesetzgeber bei einer werktäglichen Maximalarbeitszeit von acht Stunden im Blick hatte, überschrit­ ten wird und ein Ausgleich über den sechsten Werktag unzureichend ist. Ma­ ximal wäre danach eine werktägliche Ar­ beit von 9,6 Stunden in einer Fünf-­TageWoche denkbar. Anders verhält es sich bei der werktäg­ lichen Höchstarbeitszeit von zehn Stun­ den. Diese darf in keinem Fall überschrit­ ten werden. Eine