Voraussetzungen der Rezepterstellung
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r vorliegende Beitrag bearbeitet erstmals und auf vielfältigen Wunsch des Derma-Update-Auditoriums das Thema „(magistrale) Rezepturen“, das offenbar in der Dermatologie nach wie vor auf großes Interesse stößt. Besonderes Gewicht wird gelegt auf formale Voraussetzungen der Rezeptur, rechtliche Voraussetzungen1 und Kostenaspekte. Die älteren Dermatologen erinnern sichsichernochgutanRezepturensammlungen, die jeder Vertreter dieses Faches in einem kleinen Büchlein handschriftlich gesammelt hat. Die zum Teil wilde Kombination von Wirkstoffen und Grundlagen stellten Apotheker oft vor schier unlösbare Aufgaben; so mussten physikochemisch nicht kompatible Mischungen durch geschickten Einsatz von Hilfsstoffen kompatibel gemacht werden. Ob die Inhaltsstoffe dann sinnhaft zusammenwirkten, blieb meist eine offene Frage. Die Zeit dieser oft eminenzbasierten Rezepturen, in der die Apotheker gezwungenermaßen jede noch so sinnlose Rezeptur realisieren mussten, ist glücklicherweise durch verbesserte Herstellungs- und Prüfregularien überwunden; die Verantwortung der verordnenden Ärzte und herstellenden Apotheker hat dabei zugenommen. Es stellt sich aber weiterhin die Frage, ob Dermatologen in der modernen Welt der Therapie überhaupt noch (magistrale) Rezepturen benötigen? Ein oft gehörtes Argument, „Rezepturen haben keinen Beipackzettel“, greift heute nicht mehr, da an den verordnenden Arzt be-
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in Deutschland
Erstveröffentlichung in hautnah dermatologie 36, 26–32 (2020). https://doi.org/10.1007/ s15012-019-0006-7
Thomas Dirschka CentroDerm Klinik Wuppertal, Wuppertal, Deutschland
Voraussetzungen der Rezepterstellung sondere Anforderungen hinsichtlich der Sicherstellungsaufklärung zur korrekten Anwendung gerichtet werden. Das Argument der Individualität einer Rezeptur („speziell für Sie und Ihre Situation angefertigt“) mag zwar einen psychologischen Effekt haben und die verordnenden Ärzte im Spiegel der Patienten in die Rolle eines magischen Druiden bringen, darf aber nicht ernsthaft in einem aufgeklärten Umgang mit dem Patienten ein wichtiges Argument für die Rezeptur sein. Wirmüssenuns heute auchfragen, wie sich rechtliche Grundlagen, die Erstattungssituation und die Wünsche unserer Patienten hinsichtlich einer fortschrittlichen und sicheren Therapie verändert haben. Dies ermöglicht eine Neueinordnung des Stellenwertes der (magistralen) Verordnung. Etwa 30 % der durch Dermatologen getätigten Verordnungen sind Rezepturen und über 50 % der Rezepturen stammen von Dermatologen. Der mittlere Nominalwert der Rezepturen pro Quartal (Bezugszeitraum 4. Quartal 2011 bis 3. Quartal 2014) betrug über 40 Mio. €. In Anbetracht dieser Verordnungsrealität ist die Bearbeitung des Themas nach wie vor aktuell. Das „Neue Rezeptur-Formularium“ (NRF) ist eine pharmazeutische Vorschriftensammlung, die wesentlich dazu beiträgt, die Qualität der Magistralrezeptur zu verbessern; es stellt die Basis vieler Rezepturen dieses Skriptes dar. Die Entwicklung des NRF trägt wesentlich dazu bei, das traditionalistische und auf Empirie basierende Konzept überlieferter
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