Worauf achten beim Wechsel in die PKV?

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REPORT


recht | steuern | wirtschaft

Worauf achten beim Wechsel in die PKV? Frage: Ich hatte vor kurzem einen Unfall. Und die Erfahrungen während meines Krankanhausaufenthalts überzeugten mich, von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung zu wechseln. Ich will zum Beispiel ein Ein-Bett-Zimmer und eine privatärztliche Behandlung im Krankenhaus. Auch will ich nicht über die Erstattung oder Nichterstattung von GOÄ-Sätzen diskutieren. Ich weiß, dass der Wechsel einer Krankenversicherung ein sehr komplexes Thema ist und einer seriösen Beratung bedarf. Interessieren würde mich aber vor einem Gespräch mit einem Versicherungsvertreter, auf welche Leistungsbereiche ich besonders achten sollte, wenn ich einen erstklassigen Versicherungsschutz will. Deutsche Ärzteversicherung: Wie Sie richtig bemerken, ist die Krankenversicherung ein sehr komplexes und der Leistungsumfang der Tarife ein erklärungsbedürftiges Thema. Im Detail unterschiedlich sind die Leistungsbausteine der Versicherer, und es ist sicher hilfreich, auch die Rankings professioneller Versicherungs-Analysehäuser zu Rate zu ziehen. Wenn Sie Wert auf erstklassige Premium-Leistungen legen, sollten Sie auf Folgendes achten: Ein-Bett-Zimmer und privatärztliche Behandlung im Krankenhaus, Erstattung über die Höchstsätze hinaus und zwar ambulant und stationär, freie Arzt- und Facharztwahl, volle Erstattung von Arznei- und Heilmittel und auch keine Anrechnung von Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen auf Selbstbehalt- und Beitragsrückerstattung. Fragen Sie nach Beitragsrückerstattung, nach Umwandlungsoptionen in einen anderen Tarif oder auch nach Beitragsfreiheit in der Elternzeit. Ohne hier die gesamten Leistungsmerkmale aufzulisten, ist es ratsam, gerade bei der Krankenversicherung (wie übrigens auch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung) ein Versicherungsunternehmen mit in die Überlegungen einzubeziehen, das nachweislich hohe Kompetenz im Heilberufesektor hat, da dessen Tarife passgenau auf die Anforderungen der Zahnärzte ausgerichtet sind.

ist aber, dass die Hauptpflichten klar und eindeutig vereinbart sind sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden (BFH 17.02.1998, Az. IX R 30/96).

Fehlender Nachweis der Arbeitszeiten Nach aktueller Rechtslage ist eine weitere Voraussetzung hinzugetreten: So entschied das Finanzgericht Rheinland Pfalz am 29.03.12 (Az. 5 K 1815/10), dass Arbeitsverhältnisse mit den Eltern nicht anzuerkennen sind, wenn sie wegen zusätzlicher freiwilliger Mehrarbeit (hier: Begleitung auf Geschäftsreisen ins Ausland) nicht wie vereinbart durchgeführt werden und keine Aufzeichnungen über die tatsächlichen Arbeitszeiten vorliegen. Der Kläger beschäftigte seine beiden Eltern in einer Werbeagentur für verschiedene Büroarbeiten mit Verweisklausel auf andere Tätigkeiten. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden wurde pauschal vergütet. Faktisch wurden erheblich mehr Arbeitsstunden geleistet. Im konkreten Fall waren die Arbeitsverhältnisse vorher im Rahmen einer Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfung als formell ordn