Mitteilungen der DGGEF
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eutsche Gesellschaft für Gynäkologische Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin e.V. Prof. Dr. med. Ludwig Kiesel (V.i.S.d.P.) Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Universitätsklinikum Münster Albert-Schweitzer-Campus 1 48149 Münster Tel: +49 (0) 251 – 83 48202 Fax: +49 (0) 251 – 83 48267 [email protected] www.dggef.de Redaktion Vorstand der DGGEF
Fertilitätsprotektion als Kassenleistung – ein aktueller Überblick für die Praxis Seit Inkrafttreten des TSVG im Mai 2019, in dem der Erhalt der Fertilität bei gonadotoxischer Therapie als Kassenleistung unter Erweiterung des § 27a SGB V zur Künstlichen Befruchtung gesetzlich festgeschrieben wurde, erarbeitet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mithilfe schriftlicher und mündlicher Expertenanhörungen verschiedener Fachgesellschaften eine Richtlinie zur „Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie die hierfür entsprechenden, medizinischen Maßnahmen wegen einer keimzellschädigenden Therapie“. Niedergelassene Ver-
tragsärztinnen und -ärzte dürfen erst dann eine neue Methode als Kassenleistung anbieten, wenn der G-BA sie für den ambulanten Bereich geprüft und als für den Patienten nutzbringend, notwendig und wirtschaftlich befunden hat. Der neue § 27a Absatz 4 SGB V ermöglicht nun in diesem Kontext grundsätzlich die Kryokonservierung von Keimzellen/Keimzellgewebe bei geplanter keimzellschädigender Therapie bei weiblichen Versicherten bis zum vollendeten 40. und bei männlichen Versicherten bis zum vollendeten 50. Lebensjahr. Eine untere Altersgrenze, die für Leistungen der künstli-
chen Befruchtung auf 25 Jahre festgelegt wurde, ist nun ebenso wenig Bestandteil der neuen Richtlinie wie eine Notwendigkeit der Eheschließung. Zur Beratung der Betroffenen ist nach Einführung ein zweistufiges Konzept vorgesehen, d. h. die Indikationsstellung zur Durchführung des Fertilitätserhalts bei geplanter gonadotoxischer Therapie erfolgt durch den die Grunddiagnose diagnostizierenden und behandelnden Kollegen (z. B. Onkologen, Kinderonkologen, Gynäkologen) je nach Alter, individueller Prognose und bestehenden Komorbiditäten. Unter Angabe eines Zeitfensters bis zu Beginn der jeweiligen Therapie verweist dieser o. g. Facharzt/die o. g. Fachärztin anschließend obligat (!) mithilfe einer Bescheinigung an das nächste kooperierende reproduktionsmedizinische bzw. andrologische
Zentrum. Das Ausstellen einer Überweisung wird hierbei nicht notwendig, die Bescheinigung stellt aber Grundvoraussetzung für den Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkassen dar. Dieses Formular existiert zwar bislang noch nicht, die Beratungs- und Bürokratiekosten sind aber bereits mit ca. 120 Euro bei einem einmaligen Aufwand von ca. 120 min veranschlagt worden (sh. G-BA: Tragende Gründe zur Erstbeschlussfassung). Die restlichen EBM- Ziffern für die zur Kryokonservierung notwendigen, medizinischen Maßnahmen incl. Keimzellentnahme und deren Lagerung müssen durch den Bewertungsausschuss noch ermittelt und anschließend publiziert werden. Bei der insgesamt positiv zu bewertenden
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