Die Abnahme beim VOB-Vertrag
Dieses Kapitel befasst sich mit allen Varianten, die die VOB/B für die Durchführung der Abnahme regelt. Insbesondere werden die Abnahme von Teilleistungen, die förmliche Abnahme und die fiktive Abnahme dargestellt. Darüber hinaus wird die Regelung zur Zus
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Die Abnahme beim VOB-Vertrag
3.1 Ansprüche des Auftragnehmers auf Abnahme 3.1.1 Überblick Tatsächliche Abnahme
Fiktive Abnahme
Abnahmewille des Auftraggebers
Kein Abnahmewille des Auftraggebers
Förmliche Abnahme § 12Abs.4 VOB/B
Teilabnahme § 12Abs.2 VOB/B
Stillschwei gende Abnahme
Fertigstellungsanzeige § 12Abs.5 Nr.1 VOB/B
© Springer Fachmedien Wiesbaden 2016 C. Zanner und J. Henning, Abnahme im Bauwesen nach Ansprüchen, Bau- und Architektenrecht nach Ansprüchen, DOI 10.1007/978-3-658-10001-8_3
Inbenutzungnahme § 12Abs.5 Nr.2 VOB/B
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3.1.2 Abnahmewirkung Abnahmewirkungen
Beendigung der Vorleistungs pflicht
Beweis lastumkehr
Haftungsausschluss/ Mängel vorbehalt
Verjährungsbeginn
Fälligkeitsvoraussetzung der Schlusszahlung
Anerkenntnis von Leistungen
3.1.3 Der Anspruch des Auftragnehmers auf Abnahme von Teilleistung (§ 12 Abs. 2 VOB/B) 3.1.3.1 Einleitung Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen (§ 12 Abs. 2 VOB/B). Grundsätzlich hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Teilabnahme von in sich abgeschlossenen Leistungsteilen. Auch hier gilt die Abnahmefrist von 12 Werktagen aus § 12 Abs. 1 VOB/B, da sich der Regelungsgehalt der Teilabnahme in § 12 Abs. 2 VOB/B darin erschöpft zu bestimmen, in welchen Fällen von dem Grundsatz der Gesamtabnahme abgewichen werden kann. In der Praxis wird der Anspruch auf Teilabnahme aus § 12 Abs. 2 VOB/B allerdings häufig in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wirksam ausgeschlossen. Der Ausschluss der Teilabnahme in AGBs nach § 12 Abs. 2 VOB/B ist zulässig, da dies keinen Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild darstellt.
3.1 Ansprüche des Auftragnehmers auf Abnahme
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3.1.3.2 Überblick Teilabnahme
Förmliche Abnahme
Fiktive Abnahme
Vereinbarung Abnahmeverlangen
Abnahme verlangen
Fertigstellungsmitteilung
Inbenutzungnahme
§ 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B
§ 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B
§ 12 Abs. 2 VOB/B
§ 12 Abs. 4 VOB/B
Fertigstellung
Fertigstellung
Fertigstellung
In sich abge schlossener Leistungsteil
Keine wesentlichen Mängel
Abnahme nicht vereinbart / verlangt und nicht verweigert
Ungeachtet der Restabnahme
Anwesenheit Vertragsparteien Niederschrift (Unterzeichnung)
Nach 12 Werktagen
Nach 6 Werktagen
3.1.3.3 Abnahmeverlangen Ein Anspruch auf Teilabnahme entsteht dann, wenn die Teilabnahme von einer der Vertragsparteien ausdrücklich verlangt wird. Ferner müssen die in Abschn. 2.3 aufgeführten Voraussetzungen vorliegen, die Teilleistung muss also fertig gestellt sein und darf keine wesentlichen Mängel aufweisen. 3.1.3.4 In sich abgeschlossene Teile der Leistung Daneben muss es sich um „in sich abgeschlossene Teile der Leistung“ handeln, d. h. um Leistungsteile, die im Hinblick auf ihre Gebrauchsfähigkeit isoliert betrachtet werden können und als unabhängig und selbständig anzusehen sind. Die Gebrauchsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die der Leistung zugedachte Funktion nach den Bestimmungen des Vertrages erfüllt ist.
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